Singvogelfang für Zwecke der Brauchtumspflege nicht mehr vorgesehen

    Die Politik hat auf die beständige Kritik der Tierschutzorganisationen gegen den Singvogelfang im Salzkammergut reagiert: Am 4. Oktober 2001 (Welttierschutztag) beschloss der oö. Landtag ein neues Naturschutzgesetz, in dem keine Bewilligungen zum Einfangen geschützter Tiere "für Zwecke der Brauchtumspflege" mehr vorgesehen sind.

    Bereits 1996 wurde der Singvogelfang im Salzkammergut von den Landesregierungen Salzburg und Steiermark untersagt, nachdem vom Verwaltungsgerichtshof im Urteil ZL.95/10/0222 vom 7.Okt. 96 festgestellt worden war, dass es sich beim Waldvogelfang um "keine Brauchtumspflege" handelt. In seiner Begründung hatte der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es sei nicht gerechtfertigt, diese Ausübung als Brauchtumspflege zu qualifizieren, weil der Vogelfang "ausschließlich dem persönlichen Interesse der einzelnen Vogelfänger diente und dient". Nun hat endlich auch das Land Oberösterreich reagiert, und das Fangen von Vögeln "für Zwecke der Brauchtumspflege" ist im neuen Gesetzestext gestrichen.

    Die Singvögel, die im oö. Salzkammergut eingefangen wurden, sind durch die EU-Vogelschutzrichtlinie geschützte Tiere. Das neue oö. Naturschutzgesetz übernimmt weitgehend die Formulierungen der EU-Vogelschutzrichtlinie, wonach Ausnahmen von den besonderen Schutzbestimmungen zu "öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer selektiven Entnahme oder der Haltung ...in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen ...mit dem Schutzinteresse ...vereinbar" sind. (Siehe Gesetzestextvergleich des alten und neuen Naturschutzgesetzes im Anhang)

    Da die oö. Landesregierung den Singvogelfang im Salzkammergut nicht mehr als Brauchtum wertet und es sich bei den gefangengenommenen Waldvögeln nicht um "geringe Mengen", sondern um tausende Tiere gehandelt hat, gehört diese Barbarei nun wohl auch in Oberösterreich der Vergangenheit an. Der Singvogelfang, wie er im Salzkammergut betrieben wurde, wäre auch nicht unter "streng überwachten Bedingungen" möglich, weil jeder Vogelfänger hatte seine "geheimen Platzerl" in den Bergen. Vor allem aber sehen die EU-Vogelschutzrichtlinien vor, dass die formulierten Ausnahmemöglichkeiten "in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen", die für das oö. Naturschutzgesetz übernommen wurden, daran geknüpft sind, dass "es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt" (Artikel 9 der Richtlinie des Rates 79/409/EWG). Es gibt keinen vernünftigen Grund, nachdem der Singvogelfang nun auch im oö. Salzkammergut nicht mehr als Brauchtumspflege gilt, diese Tierquälerei durch Ausnahmebescheide weiter zu ermöglichen.

    Sollte die OÖ Landesregierung es wagen, in einer Verordung zum Naturschutzgesetz die Tierquälerei des Singvogelfanges wider alle Vernunft weiter zu gestatten, muss sie nicht nur mit dem erbittertem Widerstand der Tierfreunde rechen, sondern der "Dachverband der oö. Tierschutzorgsanisationen" würde aufgrund der EU-Vogelschutzrichtlinie unverzüglich bei der EU-Kommission ein weiteres EU-Vertragsverletzungsverfahren beantragen.

    Unabhängig vom neuen Naturschutzgesetz ist das Fangen wildlebender Tiere durch das neue oö. Tierschutzgesetz ausdrücklich als besondere Form von Tierquälerei verboten.

    Dr. Friedrich Landa
    Dachverbandspräsident der oö.Tierschutzorganisationen
    Tel.: +43 66 43 43 43 66

    Anhang: Gesetzestextvergleich "AUS für Singvogelfang als Brauchtum": Alter Naturschutz-Gesetzestext:
    § 25 Besonderer Schutz von Tierarten

    (1) Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsformen verboten.
    (2) In der freien Natur ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) geschützter Tiere sowie das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern ihres Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dergleichen) verboten.
    (3) Die Landesregierung kann, wenn dies mit dem Schutzinteresse gemäß § 22 Abs. 1 vereinbar ist, durch Verordnung für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Zeiträume hinsichtlich bestimmter freilebender geschützter Tierarten einschließlich ihrer Entwicklungsformen sowie für das Entfernen ihrer Brutstätten vorsehen, daß Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 1 und 2 zum Zweck des Fangens, Haltens oder Sammelns mit Bescheid der zuständigen Behörde bewilligt werden können. In einer solchen Verordnung kann bestimmt werden, daß nur bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel zulässig sind.
    (4) Eine Bewilligung auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 darf nur für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes, der biologischen Forstschädlingsbekämpfung, der Brauchtumspflege oder der Heilmittelerzeugung erteilt werden. Erforderlichenfalls kann für Zwecke der Wissenschaft eine solche Bewilligung auch für das gesamte Landesgebiet oder für das Gebiet mehrerer politischer Bezirke durch Bescheid der Landesregierung erteilt werden.

    Neuer Gesetzestext:

    Landesgesetz über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001)

    § 28 Besondere Schutzbestimmungen

    (3) Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Der Verkauf, das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf dieser Tiere ist unabhängig von deren Alter, Zustand oder Entwicklungsform verboten. Dies gilt sinngemäß auch für erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.

    § 29 Ausnahmen von den besonderen Schutzbestimmungen

    (1) Die Behörde kann im Einzelfall - gegebenenfalls zeitlich oder örtlich beschränkt - Ausnahmen von den Verboten gemäß § 28 bewilligen, wenn dies
    1. im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit,
    2. zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,
    3. zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
    4. zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichtes, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Pflanzen, Pilzen oder Tieren oder der künstlichen Vermehrung von Pflanzen oder
    5. zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen
    erforderlich und mit dem Schutzinteresse gemäß § 27 Abs. 1 vereinbar ist.


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