Landesregierung beschließt TierquälereiAm kommenden Montag 30. Sept. 2002 beschließt die Oö. Landesregierung eine Verordnung, die den Singvogelfang im Oö. Salzkammergut durch Ausnahmebestimmungen wieder ermöglicht. Stellungnahmen der Ornithologen unterdrücktIn Stellungnahmen im Zuge der neuen Verordnung haben namhafte Vogelfachkundler die Naturschutzbehörde darüber informiert, dass der Singvogelfang aus mehreren Gründen als Tierquälerei zu bezeichnen und deshalb abzulehen ist. Diese Stellungnahmen wurden jedoch unterdrückt. Wählerstimmen der TierquälerWeil der Verlust von Vogelfänger-Wählerstimmen droht, soll die Tierquälerei Singvogelfang im Salzkammergut weiter ermöglicht werden.
An die
EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION UMWELT Büro: BU-5
4/11
Direktion B - ENV.B.3 -
Rechtsfragen, Gesetzgebung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts
Rue de la Loi 200
B-1 049 Bruxelles/Wetstraat 200
BELGIEN
Betreff: Beschwerde Nr.
98/4442 (vormals 99/4836)
EU-Vertragsverletzungsverfahren
wegen Singvogelfang im Oö.
Salzkammergut
Beim Singvogelfang im Bundesland
Oberösterreich werden wildlebende Tiere der Vogelarten Stieglitz
(Carduelis carduelis), Zeisig (Carduelis spinus), Gimpel (Pyrrhula
pyrrhula) und Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra) gefangen und in Käfigen
bei Singvogelausstellungen gezeigt und bewertet. Der Vogelfänger, der den
schönsten Vogel hat, wird prämiert, was für ihn höchste Anerkennung
bedeutet.
Im Juli 1999 hat der "Dachverband
der Oö. Tierschutzorganisationen" bei der Europäischen Kommission in Brüssel
eine "Beschwerde wegen Verletzung der EU-Vogelschutzrichtlinie "
eingebracht. Aufgrund dieser Beschwerde Nr. 99/4836, die folglich mit dem
bereits anhängigen Verfahren 98/4442 zusammengelegt wurde, erhielt die
Republik Österreich Mahnschreiben "wegen nicht vollständiger Erfüllung
ihrer Verpflichtungen nach der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten".
Am 4. 10. 2001 hat der oberösterreichische
Landtag (der Gesetzgeber des Landes Oberösterreich) auf die Kritik der Europäischen
Kommission reagiert: Die Passage des alten Naturschutzgesetzes, nach der der
Singvogelfang im Oö. Salzkammergut "aus Gründen des Brauchtums"
ausdrücklich gestattet war, wurde im neuen Oö. Natur und
Landschaftsschutzgesetz 2001 herausgenommen. Da der Singvogelfang im Oö.
Salzkammergut nicht mehr als Brauchtumspflege gilt, gibt es keinen vernünftigen
Grund, warum diese Unsitte weiter durch Ausnahmegenehmigungen ermöglicht
werden sollte.
Um die Wählerstimmen der Vogelfänger
nicht zu verlieren (der Wahlkampf für die nächsten Landtagswahlen hat
bereits begonnen), wurde in einer neuen "Verordnung der
Oö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen
und Pilze sowie freilebender Tiere" beschlossen, den Singvogelfang im
Bezirk Gmunden und einigen Gemeinden der Bezirke Vöcklabruck und Wels-Land völlig
unbegründet doch wieder durch Ausnahmebestimmungen zu ermöglichen.
Diese Regelung widerspricht dem Oö.
Tierschutzgesetz, wonach "freilebende Tiere mutwillig ihrer Freiheit zu
berauben" ausdrücklich als "besondere Form der Tierquälerei"
untersagt ist; weiters verstößt die Verordnung gegen die "Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im
besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich" in Artikel 3 (1)
Tierquälerei und Artikel 4 (4)a bzw. Anlage 2 B)b.3. ("scheue Vögel dürfen
nicht ausgestellt werden"); sowie gegen die Berner Konvention und
gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie.
Da die neue "Verordnung der Oö.
Landesregierung über den Schutz ... freilebender Tiere" in 12 Punkten
wieder nicht mit der EU-Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist, ersucht der
"Dachverband der Oö. Tierschutzorganisationen" die EU-Kommission um
Weiterführung des EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich:
1) Keine allgemein gültige
Regelung
Die EU-Vogelschutz-Richtlinie sieht in
Artikel 5 vor, dass die Mitgliedstaaten eine "allgemeine Regelung"
zum Schutz aller wildlebenden Vogelarten schaffen. In der "Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im
besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich (LGBl.Nr.1/2001)" wurde
eine allgemeine Regelung für ganz Österreich beschlossen. Die neue
"Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz ... freilebender
Tiere" widerspricht dieser Vereinbarung in Artikel 3 (1) Tierquälerei
und Artikel 4 (4)a bzw. Anlage 2 B)b.3. ("scheue Vögel dürfen nicht
ausgestellt werden") durch die Sonderegelung für den Singvogelfang im Oö.
Salzkammergut.
Da Vogelfang durch Ausnahmebewilligungen
laut § 11 nur "im politischen Bezirk Gmunden, in den Gemeinden
Attnang-Puchheim, Aurach am Hongar, Frankenburg am Hausruck, Innerschwand,
Lenzing, Mondsee, Ottnang am Hausruck, St. Lorenz, Schwanenstadt, Tiefgraben
und Weyregg am Attersee des politischen Bezirkes Vöcklabruck sowie in den
Gemeinden Lambach und Stadl-Paura des politischen Bezirkes Wels-Land" ermöglicht
wird, widerspricht die neue Verordnung dem Gleichheitsprinzip und schafft
nicht einmal eine allgemein gültige Regelung innerhalb des Bundeslandes
Oberösterreich.
2) Verbot des absichtlichen Tötens
oder Fangens
Artikel 5 a) der
EU-Vogelschutz-Richtlinie besagt ein "Verbot des absichtlichen Tötens
oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode". Dieses Verbot wird
durch § 11 "Ausnahmebestimmungen für das Fangen und Halten von Singvögeln"
der neuen "Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz ...
freilebender Tiere" hintergangen. Namhafte Ornithologen, wie Prof. Dr.
Frey von der Veterinärmedizinischen Universität Wien weisen ausdrücklich
darauf hin, "dass die im Frühjahr freigelassenen Käfigvögel
mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit keine Uberlebenschance haben. Wir
befassen uns in unserer Station seit Jahren mit der Wiedereingliederung in
Gefangenschaft geratener Wildtiere. Es bedarf sehr langwieriger und sorgfältiger
Vorbereitungen um einen Wildvogel, der monatelang in Gehegen verbracht hat,
wieder in die Natur einzugliedern."
Die prächtigsten Tiere bzw. die besten
Sänger werden nicht wieder freigelassen (§ 11.3 u. 8), sondern als Lockvögel
zum Anlocken und Fangen ihrer Artgenossen missbraucht. Die neue Verordnung
gestattet jedem Vogelfänger 12 Lockvögel (§ 11.11) in dauernder
Gefangenschaft zu halten. Demnach werden allein ca. 6600 Lockvögel ein Leben
lang während der Fangzeit immer wieder aus den Volieren gezerrt und in
kleinen Käfigen zu den Fangplätzen in den Bergen verschleppt.
3) Stören des Paarungs- und
Brutverhaltens
Artikel 5 d) der
EU-Vogelschutzrichtlinie beinhaltet ein "Verbot ihres absichtlichen Störens,
insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit". Fichtenkreuzschnäbel
brüten auch im Winter, genau zu jener Zeit, da diese Tiere aufgrund
Verordnung der Oö. Landesregierung von den Vogelfängern gefangen gehalten
werden dürfen.
Laut Stellungnahmen der Ornithologen
werden durch den späten Freilassungstermin "bis spätestens 10. April
des dem Fang folgenden Jahres" (§ 11.8) Vögel daran gehindert einen
Partner zur Paarung zu finden. Hinsichtlich der Fortpflanzungsmöglichkeiten
stellen Gutachten fest, dass - wie in der neuen Verordnung vorgesehenen - "bei
einer Freilassung in der ersten Aprildekade... alle verfügbaren Reviere
bereits von frei überwinternden Exemplaren besetzt sind".
4) Verbot des Haltens von Vögeln
Artikel 5 e) der
EU-Vogelschutzrichtlinie besagt das "Verbot des Haltens von Vögeln der
Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen". Auch dieses Verbot wird
durch die neue "Verordnung über den Schutz ... freilebender Tiere"
(§ 11.9 u. 10) ignoriert. Die Lockvögel werden meist lebenslang
gefangengehalten.
Die frisch eingefangenen scheuen
Wildtiere werden, kurz nach der Gefangennahme, in Vogelausstellungen (§
11.10) dem Publikum und der Preisjury präsentiert. Zur Feststellung, wer den
schönsten Vogel hat, hantieren die Preisrichter an den Tieren herum und untersuchen
genauestens das Gefieder. In unmittelbare Nähe des Menschen erleiden die
scheuen Waldbewohner starken Stress - sie werden in Todesangst versetzt.
Die an die Freiheit gewöhnten Singvögel
werden bis zum Frühjahr (§ 11.8 u. 9) "in nicht artgerechten
Volieren" (Prof. Dr. Loupal, Institut für Pathologie und Gerichtliche
Veterinärmedizin der Veterinärmedizinische Universität Wien) gefangen
gehalten.
5) Vögel in Mengen wahllos
gefangen
Laut Artikel 8 (1) "untersagen die
Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel
in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden". Durch die
Ausnahmegenehmigungen zum Singvogelfang im Oö. Salzkammergut werden Vögel in
großen Mengen gefangen genommen. Von den Behörden der Bezirke Gmunden, Vöcklabruck
und Wels-Land werden Bewilligungen zum Fangen tausender Tiere ausgestellt.
Bis jedoch ein Vogel gefangen ist, der
sich für die Vogelausstellung eignet, gehen unzählige (für den Schönheitswettbewerb unbrauchbare)
Fehlfänge in die Netze und Fangfallen der Vogelfänger.
6) Verbotene Netze
Laut ANHANG IV a) der
EU-Vogelschutzrichtlinie sind insbesondere Netze von den Mitgliedstaaten zum
Fangen der Vögel zu untersagen. Die EU-Vogelschutzrichtlinie in einem
weiteren Punkt missachtend ist in der neuen Verordnung der Oö.
Landesregierung laut § 11 Punkt 6 der Fang der Singvögel mit Schlagnetzen im
Ausmaß von bis zu 1 m mal 1 m oder mit Netzkloben zulässig.
Netzkloben sind zwei kleine,
aufgespannte Netze, die meist von den Vogelfängern selbst zu einer Falle
zusammengebaut sind, die jeder Vogel auslöst, der sich auf die Sitzstange
setzt, sodass die zwei etwa handgroßen Netze über ihm ineinander
zusammenschlagen und ihn so gefangennehmen. Da die Vögel mit offenen Flügeln
den Fallenmechanismus durch Berühren der Sitzstange auslösen, besteht
Verletzungsgefahr (Flügelbruch).
7) Verbotene Fangfallen
Weiters sind laut ANHANG IV a)
Fangfallen untersagt. Bei den von der neuen "Verordnung der Oö.
Landesregierung über den Schutz ... freilebender Tiere" für den
Singvogelfang im Oö. Salzkammergut zugelassenen Netzkloben und Schlagnetzen handelt
es sich um Fangfallen.
Der Fangmechanismus der aufgespannten
Netzkloben wird ausgelöst, sobald irgend ein Tier die Sitzstange berührt.
Die neue "Verordnung der Oö.
Landesregierung über den Schutz ... freilebender Tiere" übernimmt zum
Teil wortwörtlich ANHANG IV der EU-Vogelschutzrichtlinie und verbietet grundsätzlich
in § 12 (1) 2 die Verwendung von Netzen und Fangfallen für Vögel, hebt
diese Verbote jedoch in § 12 (3) auf
"sofern diese Verordnung etwas anderes bestimmt" -
wodurch bereits im Gesetzestext angedeutet ist, dass die Oö. Landesregierung
die EU-Vogelschutzrichtlinie wegen § 11 "Ausnahmebestimmungen für das
Fangen und Halten von Singvögeln" wieder nicht zufriedenstellend
umgesetzt hat.
8) Keine andere
zufriedenstellende Lösung
Abweichungen zu den Artikeln 5
bis 8 der EU-Vogelschutzrichtlinie sind laut Artikel 9 (1) nur möglich
"sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt".
Bereits im Mahnschreiben der
Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich,
NR. 99/2173, betreffend die (nicht) vollständige Umsetzung der
Vogelschutzrichtlinie, 79/404/EWG wird für Oberösterreich festgestellt:
"Die Kriterien des Artikel 9 Vogelschutzrichtlinie werden nicht
ausreichend berücksichtigt... bei den Eingriffsmöglichkeiten in geschützte
Vogelbestände. Insbesondere fehlt hier das Kriterium 'keiner anderen
zufriedenstellenden Lösung'."
Diese ausdrückliche Kritik im
Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich wurde
beim Erstellen der neuen Verordnung völlig ignoriert!
Eine Prüfung anderer zufriedenstellender Lösungen hätte dazu geführt, dass wie in allen anderen Bundesländern, auch für Oberösterreich das Einfangen von Singvögeln für den völlig blödsinnigen Wettbewerb, wer den schönsten Vogel hat, nicht mehr durch Fanggenehmigungen ermöglicht wird. 1996 wurde zuletzt von den Bundesländern Salzburg und Steiermark für ihre Teile des Salzkammerguts der Vogelfang problemlos verboten. Zu dieser "anderen zufriedenstellenden Lösung" sollte auch die Regierung des Landes Oberösterreich für ihren Teil des Salzkammergutes gebracht werden.
9) Streng überwachte
Bedingungen
Abweichungen, sofern es keine andere
zufriedenstellende Lösung gäbe, wären laut Artikel 9 c) nur
"unter streng überwachten Bedingungen" möglich. Laut Schreiben von
Naturschutz-LR Dr. Silvia Stöger ist vorgesehen, "einen Amtssachverständigen
oder ein Naturwacheorgen zur Beobachtung des Fangvorganges und Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften" zu entsenden. Naturwacheorgane sind oft
selbst Vogelfänger. Demnach würden sich Vogelfänger selbst kontrollieren.
Die Vogelfänger sind zu Hunderten in
den Bergen und Wäldern unterwegs, um tausende Singvögel einzufangen. Eine
Kontrolle unter streng überwachten Bedingungen wäre nur möglich,
wenn jeder Vogelfänger bei seinen Fangtouren überwacht würde. Da jeder
meist seine Geheimplatzerl hat, ist eine strenge Überwachung der Vogelfänger nicht
möglich.
10) Fallen fangen nicht
selektiv
Die laut der neuen
"Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz ... freilebender
Tiere" zulässigen Netzkloben und Schlagnetze der Vogelfänger im Oö.
Salzkammergut fangen nicht selektiv!
Meist werden die Fallen von Vögeln auslöst, die der Vogelfänger gar nicht
fangen will, weil für die Ausstellung nur die prächtigsten männlichen
Exemplare von Interesse sind. Gehen, wie ehemalige Vogelfänger berichten, vom
Lockvogel angelockt zB immer wieder dieselben weibliche Tiere in die Falle,
kam es vor, dass diese Weibchen getötet wurden, damit endlich ein männliches
Prachtexemplar im Kloben hängen bleiben konnte. Auf jedes für den Wettbewerb
bei den Vogelaustellungen geeignetes Tier kommen - (durch die laut § 11.
7 zu führenden Protokolle) nicht erfasste - unzählige Fehlfänge.
11) Völlig unvernünftige
Tierquälerei
Artikel 9 c) sieht eine "vernünftige
Nutzung" vor. Der Singvogelfang im Oö. Salzkammergut basiert auf dem
Jux, dass jener Vogelfänger, der den prächtigsten Vogel in einem kleinen grünen
Käfig zur Ausstellung bringt, den Wettbewerb gewinnt. Von einer sinnvollen
Nutzung der gefangenen Tiere kann nicht gesprochen werden. In einem
"Rechtsgutachten über die Zulässigkeit der Singvogeljagd..."
stellt O.Univ.-Prof. Dr. Karl Weber fest, dass was die "sinnvolle
Nutzung" betrifft, offensichtlich von einem ökonomischen Interesse
ausgegangen wird, was aber beim Singvogelfang im Salzkammergut nicht zutrifft.
12) Tausende gefangene Tiere
Artikel 9 c) spricht nochmals ausdrücklich
von "geringen Mengen". Von den Bezikshauptmannschaften Gmunden, Vöcklabruck
und Wels-Land werden Bewilligungen zum Fangen tausender Tiere ausgestellt.
Aufgrund der neuen "Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz
... freilebender Tiere" dürfen von jedem Vogelfänger bei Ende der
Fangsaison sechzehn Vögel gehalten werden, wobei vier im Frühjahr des
nächsten Jahres wieder freizulassen sind. Wie und von wem und vor allem unter
welchem Aufwand könnten solche Vorschreibungen je kontrolliert werden?
Tierschutzrelevanz nicht
berücksichtigt
Ergänzend teilt der "Dachverband
der Oö. Tierschutzorganisationen" der EU-Kommission mit, dass bei der
Erarbeitung der neuen Verordnung Gutachten und Stellungnahmen namhafter
Ornithologen, die den Singvogelfang im Oö. Salzkammergut als nicht
mehr zeitgemäße Tierquälerei verurteilten, mit der Begründung unterschlagen
wurden, dass der Tierschutzaspekt für die Naturschutzabteilung des Landes Oö. keine
Relevanz habe, solange nicht die Vogelarten in ihrem Bestand gefährdet
seien.
Schlussfolgerung:
Die "Ausnahmebestimmungen für das
Fangen und Halten von Singvögeln" in der neuen "Verordnung der Oö.
Landesregierung über den Schutz ... freilebender Tiere" sind mit der
EU-Vogelschutzrichtlinie und einem zeitgemäßen Natur- und Tierschutz
nicht vereinbar. In allen anderen Bundesländern wurde deshalb der Vogelfang
schon vor Jahren untersagt.
Da die Politiker des Landes Oberösterreich
von sich aus nicht fähig sind, den Singvogelfang im Salzkammergut zu
verbieten, weil ihnen der Verlust der Vogelfänger-Wählerstimmen droht,
ersucht der "Dachverband der Oö. Tierschutzorganisationen" die
EU-Kommission das Vertragsverletzungsverfahren die EU-Vogelschutzrichtlinie
betreffend weiter zu führen, damit Stieglitz, Gimpel, Zeisig und
Kreuzschnabel schon bald auch im Salzkammergut ein ungestörtes Leben als
wildlebende Vogelarten führen können. Wenn der Singvogelfang in Oberösterreich
in Missachtung der EU-Vogelschutzrichtlinie legalisiert bleibt, besteht die
Gefahr, dass auch in anderen Bundesländern der Singvogelfang wieder erlaubt
wird. Auf diese Weise gefährdet der Singvogelfang im Oö. Salzkammergut den
Bestand der betroffenen Singvogelarten.
Freundliche Grüße
Dr. Friedrich Landa
Dachverbandspräsident der Oö.
Tierschutzorganisationen
Beilage: Video von der Help-tv-Sendung
über den Singvogelfang im Salzkammergut
Presseaussendungen, Zeitungsberichte und
eine 28-seitige Zusammenfassung zum "Waldvogelfang im Salzkammergut"
findet sich unter www.tierschutz.cc
Bitte keine e-mails mehr an tierschutz@t0.or.at
Neue e-mail Adresse:
info@tierschutz.cc
Anhang: Für
den Singvogelfang relevante Bestimmungen aus der neuen
V
e r o r d n u n g
der
Oö. Landesregierung
über
den Schutz wildwachsender Pflanzen und
Pilze sowie freilebender Tiere Auf
Grund der §§ 27 und 29 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001,
LGBl.Nr. 129/2001, in der Fassung der Kundmachung LGBl.Nr. 160/2001 (Oö. NSchG
2001) wird verordnet: §
5 Geschützte
Tiere Geschützt
im Sinn des § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sind 1.
die in Oberösterreich freilebenden, nicht jagdbaren Tiere, der in Anlage
3 Spalte A genannten Arten, 2.
die in Oberösterreich freilebenden, nicht jagdbaren und im Anhang IV
lit. a der FFH-Richtlinie enthaltenen Tiere der in Anlage 3 Spalte B genannten
Arten; 3.
freilebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtline
79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten ABl.Nr. L103 vom 25. April 1979, S. 1ff i.d.F. der Richtlinie
97/49/WG der Kommission vom 29. Juli 1997, ABl.Nr. L223 vom 13.8.1997, S. 9ff
(in der Folge „Vogelschutz Richtlinie“) und 4.
die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in
einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union frei leben. §
11 Ausnahmebestimmungen
für das Fangen und Halten von Singvögeln Der
selektive Fang der Vogelarten Stieglitz (Carduelis carduelis), Zeisig (Carduelis
spinus), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) und Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra)
für die traditionellen Singvogelausstellungen darf nur im politischen Bezirk
Gmunden, in den Gemeinden Attnang-Puchheim, Aurach am Hongar, Frankenburg am
Hausruck, Innerschwand, Lenzing, Mondsee, Ottnang am Hausruck, St. Lorenz,
Schwanenstadt, Tiefgraben und Weyregg am Attersee des politischen Bezirkes Vöcklabruck
sowie in den Gemeinden Lambach und Stadl-Paura des politischen Bezirkes
Wels-Land außerhalb von Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 und 2 der
Vogelschutz-Richtlinie) und deren Haltung nur in den Bezirken Gmunden, Vöcklabruck,
Wels-Land und nur unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligt werden: 1.
Der Fang ist nur in der Zeit vom 15. September bis 30. November zulässig; 2.
von den genannten Vogelarten darf je Bewilligungsinhaber nur ein Exemplar
pro Art gefangen werden, soferne nicht Z. 11 zur Anwendung kommt; 3.
die Höchstanzahl der zu fangenden Vögel ist mit 550 je Art und
Fangsaison begrenzt; dies gilt nicht für den zulässigen Fang von Lockvögeln; 4.
der Fang ist nur zur Tageszeit (das ist die Zeit von einer Stunde vor
Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang) abseits von Tränken und
Futterstellen und im Abstand von mehr als 300 m von Gebäuden, die überwiegend
dem Wohnbedarf dienen, zulässig; 5.
der Vogelfänger hat bei dem gesamten Fangvorgang anwesend zu sein; 6.
der Fang ist nur mit Schlagnetzen im Ausmaß von höchstens 1 m mal 1 m
oder mit Netzkloben zulässig; 7.
über Fangzeit, Ort, verwendetes Fangmittel und Fangerfolg ist ein
Protokoll zu führen und der Behörde vorzulegen; 8.
die gefangenen Vögel sind bis spätestens 10. April des dem Fang
folgenden Jahres wieder in einen für sie arttypischen Lebensraum freizulassen,
sofern sie nicht als Lockvögel zulässigerweise gehalten werden; 9.
die Haltung der Vögel hat
in arttypisch strukturierten Volieren mit einem Ausmaß von mindestens 2 m (Höhe)
mal 2 m mal 1 m oder von mindestens 4 m³ bei einer Mindesthöhe von 1,5 m zu
erfolgen; 10.
die Haltung in Käfigen ist nur kurz nach dem Fang bzw. während der Zeit
der Ausstellungen sowie bei der Mitnahme der Lockvögel zum Fangplatz zulässig.
Die Bestimmungen der Anlage 2 zur Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zur
Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen
Bereich, LGBl.Nr. 1/2001 gelten sinngemäß; 11.
die zum rechtmäßigen Fang der genannten Vogelarten notwendigen Lockvögel
dürfen nur in einer Menge von zwei Individuen pro Art bzw. Farbvarianten beim
Fichtenkreuzschnabel gefangen und gehalten werden; 12.
über Zu- und Abgänge der Lockvögel ist ein Protokoll zu führen; 13.
die Ausnahmebewilligung darf
nur für jeweils ein Jahr erteilt werden. §
12 Verbotene
Arten und Mittel des Fangens oder Tötens geschützter
Tiere (1)
Die Verwendung nachstehender nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel
ist verboten:
2.
Vögel:
-
Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder
verstümmelte
lebende Vögel; -
Tonbandgeräte; -
elektrische Schläge erteilende Geräte; -
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem
Bildverstärker;
-
Sprengstoffe;
-
Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;
(3)
Die Verbote gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht, sofern diese
Verordnung etwas anderes bestimmt.
Für
die Oö. Landesregierung:
Dr.
Stöger Landesrätin
Zusätzliche Info zur SingvogelJAGD: Trotz
anhaltender Proteste von Umweltschützern hat Frankreich die Jagd auf Zugvögel
erleichtert. Die Jagdsaison wird entgegen den geltenden EU-Leitlinien um bis zu
anderthalb Monate verlängert. Damit verwirklichte die Regierung ein
Wahlversprechen, das Premierminister Jean-Pierre Raffarin wenige Tage vor dem
entscheidenden zweiten Durchgang der Parlamentswahl im Juni gemacht hatte. Die
Umweltorganisation FNE kündigte rechtliche Schritte an, um die Eröffnung der
Jagdsaison am 3. August zu verhindern. Dr. Friedrich Landa |
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